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Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)
Schwerbehinderung und Schwerbehindertenausweis



Landessozialgericht Baden-Württemberg 6. Senat
18.09.2025
L 6 SB 1119/24
Juris


Ein sogenanntes "Long-Covid-Syndrom" ist nicht mit einem gesonderten Teil-GdB zu bewerten. Die unter dieser Bezeichnung jeweils zusammengefassten Gesundheitsstörungen sind stattdessen in den betroffenen Funktionssystemen nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen, Teil A, Nr. 2 e zu berücksichtigen.


Tatbestand

Streitig ist die höhere Neufeststellung des bei dem Kläger vorliegenden Grades der Behinderung (GdB).

Der im Dezember 1967 geborene Kläger ist griechischer Staatsangehöriger. Er bewohnt mit seiner Ehefrau und zwei seiner vier Kinder ein Haus, im dem zehn Treppenstufen zu bewältigen sind. Er ist als Maschinenbediener tätig (vgl. Bericht SRH Gesundheitszentrum W1, Bl. 49, 52 VerwAkte).

Er beantragte im Oktober 2014 erstmals die Feststellung seines GdB. In einem von dem Landratsamt H1 (LRA) beigezogenen Befundschein berichtete der Facharzt T1 von einer rheumatischen Erkrankung bzw. Gelenkbeschwerden v.a. an Hand- und Kniegelenken, hier Gichtschüben bei Alkoholabusus, einer streptokokkenassoziierter Polyarthritis mit nach Antibiotikatherapie deutlich rückläufiger Gelenkssymptomatik an Knie- und Handgelenken sowie einer vermutlich rezidivierenden Yersinien-assoziierter Gonitis [Entzündung des Kniegelenks]. Es bestünden ferner ein Bandscheibenvorfall L5/S1 links mit rezidivierenden belastungsabhängigen ischialgieformen Beschwerden, Plattfüße, eine Beinverkürzung rechts (um 2 cm), sowie einer Varikosis ohne Krankheitswert. Ungünstig seien Adipositas (BMI >35) und ein Alkoholabusus. Ferner lägen eine medikamentös eingestellte Hypertonie mit Neigung zur Entgleisung bei unzuverlässiger Einnahme, ein Zustand nach (Z.n.) Hörsturz 2010 mit Tinnitus und eine Hochtonschwerhörigkeit vor. Nach den vorgelegten Unterlagen bestand u.a. eine Cholezystektomie [Entfernung der Gallenblase] 2011 sowie eine Yersinien-assoziierte rheumatologische Grunderkrankung.

Mit Bescheid vom 9. Februar 2015 stellte das LRA bei dem Kläger einen GdB von 30 seit Antragstellung am 15. Oktober 2014 fest. Dies beruhte auf einer versorgungsärztlichen Stellungnahme, in der eine entzündlich-rheumatische Erkrankung der Gelenke mit einem Teil-GdB von 30 bewertet worden war, daneben ein Bluthochdruck, ein Bandscheibenschaden und ein Senk-Plattfuß jeweils mit einem Teil-GdB von 10. Der hiergegen eingelegte Widerspruch, mit dem der Kläger die Bewertung seines Bandscheibenvorfalls im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) rügte, blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2015).

Der Kläger beantragte am 6. April 2021 die hier gegenständliche Erhöhung des GdB und wies dabei u.a. auf eine critical-illness-Polyneuropathie nach Covid-19-Pneumonie mit schwerem Verlauf, eine rheumatoide Arthritis, eine Cholezystektomie, eine Lumboischialgie bei Beckenschiefstand und einer Beinverkürzung rechts, einen Bandscheibenvorfall L5/S1 und eine Streptokokken-Kniegelenksaffektion hin. Er beantragte ferner die Feststellung weiterer gesundheitlicher Merkmale für die Inanspruchnahme der Nachteilsausgleiche "G" (besondere Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und "B" (ständige Begleitung).

Er legte den Entlassungsbericht des Diakonie-Klinikums H1 über die stationäre Behandlung vom 10. Dezember 2020 bis "18. Dezember 2020" bei Covid-19-Pneumonie mit schwerem Verlauf vor. Diagnostiziert wurden ein passageres Nierenversagen bei Volumenmangel, eine mehrfache bakterielle Superinfektion mit Gabe von verschiedenen Antibiotika sowie eine rheumatoide Arthritis mit zweifacher Immunsuppression mit Leflunomid und Prednisolon. Vorbekannt seien eine Cholezystitis, Cholezystektomie 3/2014, Z.n. Pangastritis, Lumboischialgie bei Beckenschiefstand und Beinverkürzung rechts, kleiner, rechter paramedianer Bandscheibenvorfall L5/S1, Streptokokken-Kniegelenksaffektion, Penicillin i.m. alle vier Wochen, wobei in einem Arztbrief 2013 allerdings eine Yersinien-assoziierte rheumatologische Grunderkrankung beschrieben sei. Am 16. Dezember 2020 sei die Übernahme auf die Intensivstation und die Intubation erfolgt. Anfänglich habe sich ein Nierenversagen gezeigt, die Diurese sei aber wieder in Gang gekommen und ein Nierenersatzverfahren nicht notwendig gewesen. Am 8. Januar 2021 sei eine dliatative Tracheotomie erfolgt, ab 1. Februar 2021 atme er spontan über die Kanüle. Er sei am 10. Februar 2021 auf Normalstation verlegt worden. Die antihypertensive Therapie habe angepasst werden müssen. Die Gabe von Prednisolon wegen der rheumatoiden Arthritis habe reduziert werden können. Er habe am 18. Februar 2021 nach W1 verlegt werden können.

Zur Akte gelangte auch der Zwischenbericht des SRH Gesundheitszentrums W1 vom 24. Februar 2021 über die ab dem 18. Februar 2021 durchgeführte Rehabilitationsmaßnahme Neurologie Phase C bei critical-illness-Polyneuropathie nach Covid-19 Pneumonie mit schwerem Verlauf. Der Blutdruck wurde mit 110/86 mmHg gemessen. Im neurologischen Untersuchungsbefund imponiere ein diskretes Absinken im BHV [Beinhalteversuch] beidseits und eine Feinmotorikstörung beidseits, die Kraft sei stark gemindert. Sensibilitätsstörungen seien keine angegeben worden. Die Koordination sei unauffällig. Nach der Anamnese habe er aktuell noch leichte Probleme mit der Feinmotorik der Hände, der kleine Finger sei "pelzig" und die Hände manchmal zittrig. Mit Rollator könne er mittlerweile gut laufen, aber es gebe noch eine Schwäche, er sei verlangsamt. Nach dem psychopathologischen Befund sei der Kläger zu allen Qualitäten voll orientiert gewesen. Er sei formalgedanklich geordnet, aber mit Neigung zum Grübeln. Es bestünden keine inhaltlichen Denkstörungen, kein Wahn, kein Zwang und keine Ängste. Die Stimmung sei aktuell noch gedrückt. Der Antrieb sei leicht vermindert. Es bestünden Ein- und Durchschlafstörungen. Der Appetit sei regelrecht. Es bestehe kein Anhalt für Eigen- oder Fremdgefährdung.

Das LRA zog noch den Entlassungsbericht des SRH Gesundheitszentrums über die dort vom 1. März bis 30. März 2021 durchgeführte stationäre Rehabilitationsmaßnahme (Phase D) bei, wonach eine critical-illness-Polyneuropathie nach Covid-19-Pneumonie mit schwerem Verlauf, Inkubation am 16. Dezember 2020, einmalige Bauchlagerung am 22. Dezember 2020 und eine dilatative Tracheotomie am 8. Januar 2021 diagnostiziert wurden, ferner ein passageres Nierenversagen bei Volumenmangel sowie mehrfache bakterielle Superinfektion, rheumatoide Arthritis. Nach der Abschlussuntersuchung/Rehabilitationsergebnis sei der Kläger in der Lage gewesen, sowohl auf ebenem als auch auf unebenem Grund ohne Gehhilfe gehen. Die Gehstrecke betrage ca. 30 Minuten ohne Pause, das Treppengehen sei problemlos. Die Selbstversorgung in Eigenregie sei möglich. Der Kläger habe über zurückgebliebene Kribbelparästhesien im Bereich des Unterschenkels beidseits, rechts betont, wie solche im Bereich der Hände betont der Digiti 5 [Kleinfinger] beidseits sowie Schmerzen berichtet.

Das LRA holte noch den Befundschein bei dem Facharzt Z1 ein, der von einer letztmaligen Vorstellung wegen rechtsseitigen Fußbelastungsschmerzen im Dezember 2019 berichtete. In dem aktuellen Rehabilitationsentlassungsbericht seien alle wesentlichen Befunde zusammengefasst.

Versorgungsärztlich führte Z2 aus, dass die abgelaufene Covid-19-Pneumonie mit resultierender critical illness Polyneuropathie von Dezember 2020 akut gewesen sei, der Verlauf nach März 2020 (gemeint: 2021) bleibe unklar. Wesentliche Residuen nach abgelaufener sechsmonatiger Ausheilung ließen sich nicht nachweisen. Die Nierenfunktion sei normal. Eine Dauertherapie der rheumatoiden Arthritis sei nicht erkennbar. Er bewertete die Funktionsbeeinträchtigungen wie folgt: Entzündlich-rheumatische Erkrankung der Gelenke – Teil-GdB 30; Bluthochdruck – Teil-GdB 10; Bandscheibenschaden – Teil-GdB 10; Senk-Plattfuß – Teil-GdB 10. Hieraus bildete er einen Gesamt-GdB von 30. Die weiteren Gesundheitsstörungen abgelaufene Pneumonie, Zustand nach Intubation und Tracheotomie 12/2020 (Covid-19), Z.n. passagerem Nierenversagen, Z.n. bakterieller Superinfektion, Z.n. Gastritis, Gallensteinleiden, Verlust der Gallenblase, Beckenschiefstand, Beinverkürzung rechts, Z.n. Streptokokken-Infektion, Funktionsbehinderung des Kniegelenks und Polyneuropathie bedingten jeweils keinen Teil-GdB von mindestens 10.

Mit Bescheid vom 28. Juli 2021 lehnte das LRA den Antrag ab, da die Voraussetzungen für eine höhere Bewertung des GdB nicht gegeben seien. Daneben könnten auch die Merkzeichen "G" und "B" nicht festgestellt werden, da die jeweiligen Voraussetzungen nicht erfüllt seien.

Auf den Widerspruch des Klägers hin nahm S1 versorgungsärztlich dahingehend Stellung, dass dessen Begründung sinnentleert und mit den Befunden nicht in Einklang zu bringen sei. Nach dem Entlassbericht des SRH Gesundheitszentrums W1 vom 30. März 2021 sei der Kläger gut rehabilitiert, zu allen Qualitäten orientiert und formalgedanklich geordnet gewesen. Am Ende der Rehabilitationsmaßnahme sei er, auch auf unebenem Grund, ohne Hilfsmittel für 30 Minuten ohne Pause gehfähig, das Treppengehen sei problemlos möglich gewesen. Es verblieb daher bei der bisherigen Bewertung der Teil-Grade der Behinderung und auch des Gesamt-GdB mit 30. Die Voraussetzungen der Merkzeichen "G" und "B" seien sicherlich nicht erfüllt. Die geltend gemachten Desorientiertheit sowie Hochtonschwerhörigkeit, Tinnitus und Doppelbilder seien nach Aktenlage nicht als weitere Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von mindestens 10 festzustellen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Januar 2022 wies das Regierungspräsidium S2 den Widerspruch zurück. Ein höherer GdB als 30 lasse sich nicht begründen. Für die Feststellung des Merkzeichens G erfülle er die Grundvoraussetzung nicht, weil der GdB weniger als 50 betrage und er damit nicht schwerbehindert sei.

Der Kläger hat am 18. Januar 2022 Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben.

Das SG hat den Facharzt M1 schriftlich als sachverständigen Zeugen gehört. Dieser hat neben den bekannten Diagnosen und dem Medikationsplan auf seine elektronische Krankenakte verwiesen. Aus dieser haben sich u.a. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ab Entlassung aus der Rehabilitationsmaßnahme bis Ende März 2022 wegen der ICD-10-Codes G62.80 und U09.9 ergeben, danach eine stufenweise Wiedereingliederung. Die Störung der Sensibilität beeinträchtige die Feinmotorik des Klägers. So falle es ihm z.B. schwer, einen Schlüssel ins Schlüsselloch zu stecken und zu drehen. Zudem führe die Sensibilitätsstörung zu Gangunsicherheit. Weiterhin beklage er neuropathische Schmerzen. Analog zu Gleichgewichtsstörungen könne der (Teil-)GdB mit 20 beurteilt werden. Hinsichtlich orthopädisch-rheumatologischen Erkrankungen bestünden schmerzhafte Bewegungseinschränkung in mehreren Gelenken, zum Teil schubförmig (z.B. bei der Gonarthritis); hierfür sei ein (Teil-)GdB von 30 ausreichend. Der Kläger leide unter arterieller Hypertonie, die eine Siebenfach-Kombination von Antihypertensiva erfordere, um den Blutdruck normnah einzustellen. Das Diakonie-Klinikum habe zudem Eplerenon zur Behandlung der Herzinsuffizienz eingesetzt, zu deren Schweregrad lägen ihm keine objektivierbaren Befunde vor. Dennoch müsse bei dem Kläger bereits von einer Einschränkung der Herzleistung bei mittelschwerer Belastung ausgegangen werden. Diese werde in der GdS-Tabelle mit 20 bis 40 bewertet. Aufgrund der Mutlidimensionalität des Krankheitsgeschehens halte er einen GdB von 50 für gerechtfertigt.

Ergänzend hat er auf Nachfrage des SG noch mitgeteilt, dass sich zwischenzeitlich keine neuen Gesichtspunkte ergeben hätten. Eine Untersuchung der Beweglichkeit nach der Neutral-0-Methode habe er nicht durchgeführt.

Das SG hat den Rechtsstreit am 19. Januar 2023 mit den Beteiligten erörtert. Der Kläger hat über seine Covid-19-Erkrankung und deren Folgen berichtet. Er nehme seit der Behandlung im Krankenhaus Tilidin. Ihm fehle die Ausdauer beim Laufen. Er sei langsamer und schwitze stark. Seine Hände kribbelten, er leide unter feinmotorischen Problemen, habe deswegen aufgehört Tischtennis zu spielen. Das Gleichgewicht sei wieder besser, er leide aber noch unter Schwindel und sei vergesslich geworden.

Das SG hat daraufhin von Amts wegen das neurologische Gutachten bei F1 erhoben, der dieses nach Untersuchung vom 28. Februar 2023 erstattet hat.

Anamnestisch stünden die Folgen einer Critical-Illness-Neuropathie für den Kläger im Vordergrund, insbesondere dauerhafte Missempfindungen beider gesamter Hände und Füße mit Ausstrahlung über die Unterschenkel bis zu den Knien und Schmerzen der Fußsohlen von stechendem, brennendem Charakter. Weiter leide er an Schmerzen an der ulnaren Handkante mit Ausstrahlung in die Finger 4 und 5. Die im Rahmen der Critical-Illness-Neuropathie bestehende Kraftlosigkeit der Extremitäten habe sich durch die Therapie im Verlauf deutlich gebessert, allerdings verspüre er noch eine leichte Einschränkung der Feinmotorik der Finger. Auch im Rahmen der Neuropathie leide er noch an leichten Gleichgewichtsstörungen, dies falle ihm auf unebenem Gelände oder nachts im Dunkeln auf. Außerdem habe er seit der Corona-Infektion im Dezember 2020 mittlerweile täglich auftretende Kopfschmerzen von drückendem Charakter ohne Begleitsymptomatik wie Sehstörungen oder Übelkeit. Eine zweite Covid-Infektion im Februar 2023 sei blande verlaufen. Seit vielen Jahren bestünden auch rezidivierende belastungsabhängige Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in beide Beine. Seit Langem sei eine entzündlich-rheumatische Erkrankung bekannt, die zu Schüben mit Gelenkschmerzen führe. Diese Schübe träten ein- bis zweimal pro Jahr auf und dauerten trotz Therapie ca. vier Wochen an. In dieser Zeit habe er Schmerzen an zahlreichen Gelenken der Hand, Finger oder Knie und an den Füßen. Aktuell habe er kaum Beschwerden seitens des Rheumas. Er habe vermehrte Schmerzen bei Belastung, im Stehen, beim Gehen, dem Tragen von Lasten, dem Bücken und unter Stress. Die Gehstrecke sei auf 6 km begrenzt. Eine Linderung sei im Liegen, durch Ausruhen zu erreichen. Es erfolge keine ambulante Psychotherapie und auch keine Schmerztherapie. Er sei weiterhin berufstätig, habe aber Schwierigkeiten mit langem Gehen und schwitze schnell, das Steigen von Treppen sei erschwert. Tätigkeiten bei der Zubereitung des Abendessens wie z.B. das Schneiden von Gemüse bereiteten ihm wenig Probleme. Bei warmem Wetter fahre er manchmal mit dem E-Bike. Sport oder Tischtennis könne er nicht mehr machen. Manchmal unternehme er kleine Spaziergänge. Für den jetzigen Sommer sei ein Urlaub in Griechenland über drei Wochen geplant. Bei der Medikation ist u.a. auch Tilidin 50 mg 1-0-1 genannt.

Orientierend internistisch befinde sich der Kläger in gutem Allgemein- und Ernährungszustand, u.a. mit einem unauffälligen Hautbefund, auskultatorisch reinen Herztönen, einer rhythmischen Herzaktion und tastbaren peripheren Pulsen. Die Wirbelsäule habe eine altersentsprechende Beweglichkeit gezeigt, Kontrakturen oder eine Skoliose bestünden keine. Die Halswirbelsäule (HWS) sei schmerzlos frei beweglich gewesen.

Neurologischerseits seien die Muskeleigenreflexe an den Armen schwach seitengleich auslösbar, an den Beinen fehlend bis auf einen sehr schwachen ASR links. Das Babinski-Zeichen sei negativ gewesen, die Bauchhautreflexe überall auslösbar. Im Arm- und Beinvorhalteversuch habe sich keine Pronations- oder Absinktendenz gezeigt, in der differenzierten Kraftprüfung an den oberen und unteren Extremitäten keine Paresen. Atrophien hätten nicht vorgelegen, der Muskeltonus sei ungestört gewesen. Der Romberg-Versuch sei unauffällig geblieben, der Seiltänzergang sei nach kurzem Üben gut durchführbar gewesen, der Blindgang unmöglich. Es hätten Hypästhesien beider Füße und Unterschenkel bestanden. Das Vibrationsempfinden habe an den Handgelenken 7/8, an den Patellae 3/8, an den Malleoli 2/8 betragen. In den Koordinationsprüfungen habe sich eine Eudiadochokinese gezeigt, alle Halte- und Zeigeversuche seien unauffällig gewesen. Objektivierbare Feinmotorikstörungen hätten keine bestanden. Das Gangbild sei ohne Hilfsmittel ausreichend flüssig gewesen. Es habe keine Dysarthrie bestanden, extrapyramidale Bewegungsstörungen hätten nicht nachgewiesen werden können.

Der Kläger sei wach, zur Zeit, dem Ort und der eigenen Person vollständig orientiert gewesen. Das äußere Erscheinungsbild sei gepflegt gewesen. Kognitive Defizite oder Anzeichen eines dementiellen Prozesses hätten nicht bestanden, auch kein Neglect, keine Apraxie oder Aphasie. Hinweise auf formale oder inhaltliche Denkstörungen hätten nicht vorgelegen. Die Stimmung erscheine ausgeglichen, der Antrieb sei normal gewesen, der Affekt gut schwingungsfähig. Er habe berichtet, dass seine Stimmung schlechter sei, er sei reizbarer und ungeduldiger. Er lebe nach den Erfahrungen der Corona-Infektion bewusster. Er habe Angst, erneut an Corona zu erkranken. Eine zweite Infektion sei zum Glück blande verlaufen. Es seien Schlafstörungen erzählt worden, wegen Corona ein sozialer Rückzug, manchmal empfange er Besuch zu Hause. Freude empfinde er weiterhin in der Natur, auf dem Balkon, beim Grillen, mit der Familie, er könne aber auch einfach die Ruhe genießen. Auf sein Gedächtnis und die Konzentration angesprochen berichte er, dass sein Gedächtnis gut sei, er sei aber auch vergesslich. Auf Nachfragen gebe er an, dass er kleine jüngere Dinge vergesse, z.B. wo er seinen Schlüssel hingelegt habe, alle anderen Dinge erinnere er gut.

Der Sachverständige hat darauf hingewiesen, dass mit der rheumatoiden Arthritis und den Rückenbeschwerden und den Folgen der Covid-Infektion zwei Beschwerdekomplexe zu beachten seien. Hinsichtlich des ersteren Komplexes werde der fachfremden Einschätzung mit einem Teil-GdB von 30 zugestimmt. In der Begutachtung hätten sich daneben der Neuropathie zuordnenbare Symptome wie eine leichte Gleichgewichtsstörung (kein Blindgang), eine Abschwächung der Muskeleigenreflexe (MER), Missempfindungen der Hände und Füße/Unterschenkel, neuropathische Schmerzen der Finger 4 und 5 bds. und der Fußsohlen gezeigt. Symptome, die auf eine schwere Ausprägung der Critical-Illness-Neuropathie hinweisen würden, wie das Vorliegen einer Muskelatrophie oder von Paresen, hätten sich nicht finden lassen. Somit ergebe sich ein stimmiges Bild mit glaubwürdig geschilderter Symptomatik. Die vom Kläger angeführte leichte Feinmotorikstörung habe nicht objektiviert werden können. Eine andere Komplikation einer Covid-Infektion mit schwerem Verlauf sei die Entwicklung eines Long-Covid-Syndroms, das von dem M1 berichtet worden sei. Im konkreten Fall ließen sich die Gelenk- und Rückenschmerzen besser der Lumboischialgie sowie der rheumatoiden Arthritis zuordnen. Der Kläger beschreibe eine geminderte Belastungstoleranz mit schnellem Schwitzen, weiter auch eine gewisse (diskrete) Vergesslichkeit sowie neu aufgetretene Kopfschmerzen. Aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs und eines Fehlens anderer Erklärungen hierfür könne die Diagnose eines leichten Long-Covid-Syndroms gestellt werden. Auf psychologischer Seite berichte er eine Sorge vor erneuter Corona-Infektion, eine gewisse dysphore Stimmungslage, jedoch seien formal die Kriterien für eine Depression nicht erfüllt bei aktuell ausgeglichener Stimmung, normalem Antrieb, gut schwingungsfähigem Affekt, dem Fehlen einer Freudlosigkeit, weiteren sozialen Kontakten, der Durchführung von Urlauben und seiner Arbeit. Das Beck-Depressions-Inventar habe eine milde Depression ergeben, dies beschreibe den aktuellen Zustand eher zu deutlich. In der Zusammenfassung könne keine psychische Diagnose gestellt werden. Die Gleichgewichtsstörungen seien als leicht zu bezeichnen.

Im Rahmen der Neuropathie lägen auch neuropathische Schmerzen und Missempfindungen der Beine und Hände vor. Bei klinisch eindeutiger Diagnose (verminderte MER, vermindertes Vibrationsempfinden, typische Lokalisation der Symptomatik, typische Ursache) seien diese glaubwürdig. Diese führten zum einen zu einer weiter geminderten Mobilität durch das fehlende Gefühl, zum anderen zu einer allgemeinen Beeinträchtigung durch die chronischen Schmerzen; Feinmotorikstörungen hätten demgegenüber nicht objektiviert werden können. Die Mobilität sei bei einer Gehstrecke von 6 km nur leichtgradig eingeschränkt, die Schmerzen führten zu einer weiteren allgemeinen Einschränkung der Teilhabe, die sich jedoch nur im Kontext beurteilen lasse. Weiter lägen häufige Symptome eines Long-Covid-Syndroms mit chronischen Kopfschmerzen, einer Belastungsintoleranz mit vermehrten Schwitzen, diskreten kognitiven Einschränkungen und einer gewissen affektiven Labilität vor. Dieses sei in der Ausprägung, auch vor dem Hintergrund nur allgemeiner und nicht immer vorliegender Symptome wie dem Bestehen alternativer Erklärungen (Rückenschmerzen, Rheuma) allenfalls als leicht einzustufen. Insgesamt stehe auch aus Sicht des Klägers die Critical-Illness-Neuropathie im Vordergrund der Einschränkungen.

Dem geschilderten Tagesablauf sei eine gute Tagesstruktur zu entnehmen mit Erfüllen und Wahren alltäglicher Pflichten und Aufgaben wie regelmäßiges Aufstehen, dem Wahren der persönlichen Hygiene, dem teilweise eigenem Zubereiten von Mahlzeiten, dem Benutzen des Pkw, der Erfüllung von Freizeitaktivitäten wie Spaziergänge, Grillen, der Planung von Urlauben (Griechenland in diesem Jahr), dem Nachgehen einer täglichen Arbeit in Vollzeit. In der Summe bestünden zwar Einschränkungen in verschiedenen Bereichen. Diese seien jedoch als leicht bis mittelgradig einzustufen.

Der Sachverständige hat eine Covid 19-Infektion mit Intubation und Tracheotomie und Langzeitbeatmung über 44 Tage und einen "V.a." leichtes Long-Covid-Syndrom diagnostiziert, daneben eine leichte bis mittelgradige Critical-Illness-Neuropathie mit leichter Gangataxie und neuropathischen Schmerzen an den Fußsohlen und den Fingern sowie leichten chronischen Spannungskopfschmerzen, eine leichte bis mittelgradige rheumatoide Arthritis mit rezidivierenden Gelenkschmerzen (fachfremd) sowie diskrete rezidivierende Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in beide Beine. Alle genannten Diagnosen und Funktionsstörungen bedingten ihre eigenen Einschränkungen. Eine gewisse geringe Überlappung sei nur durch die Schmerzen in ihrer Gesamtheit begründet, wobei jeder Schmerz (jede Schmerzlokalisation) zu einer eigenständigen Beeinträchtigung führe.

Er empfehle den von dem LRA vorgegebenen Teil-GdB von 30 für die rheumatoide Arthritis und Teil-GdB von 20 für die Critical-Illness-Neuropathie inklusive Sensibilitätsstörungen, leichte Ataxie und neuropathische Schmerzen wie das leichte Long-Covid-Syndrom mit chronischen Spannungskopfschmerzen, Belastungsintoleranz, Stimmungsschwankungen und Vergesslichkeit. Für die Einschätzung des Long-Covid-Syndroms existierten noch keine bindenden Kriterien, hier stünden im Vordergrund die chronischen Spannungskopfschmerzen, welche unabhängig vom Long-Covid-Syndrom bereits mit einem GdB von 10 bis 20 bewertet werden können. Daneben empfehle er Teil-GdB von 10 für Bluthochdruck wie den Senk-Plattfuß, keinen Teil-GdB von mindestens 10 für Rückenschmerzen/Bandscheibenschäden. Den Gesamt-GdB bewerte er mit 50 seit der Covid-Infektion im Dezember 2020. Die Abweichungen von den versorgungsärztlichen Einschätzungen seien darin begründet, dass dort die Polyneuropathie und das Long-Covid-Syndrom fehlten. Weitere Gutachten seien nicht erforderlich.

Der Beklagte hat hierauf mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2023 ein Vergleichsangebot unterbreitet, nach dem der GdB 40 ab dem 6. April 2021 betrage und die außergerichtlichen Kosten zu einem Drittel zu erstatten seien. Dies beruhte auf einer versorgungsärztlichen Stellungnahme von K1, in der dieser folgende Beurteilung vorschlug: Entzündlich-rheumatische Erkrankung der Gelenke – Teil-GdB 30; Polyneuropathie – Teil-GdB 20; Bluthochdruck – Teil-GdB 10; Bandscheibenschaden – Teil-GdB 10; Senk-Plattfuß – Teil-GdB 10. Hieraus sei ein Gesamt-GdB von 40 zu bilden M1 habe keine objektiven Befunde angeführt, anhand derer dessen Vorschläge nachvollziehbar wären. Der Gutachter F1 bestätige den Teil-GdB für die rheumatische Erkrankung, schlage zusätzlich jeweils einen Teil-GdB von 20 für die Polyneuropathie und für ein leichtes Long-Covid-Syndrom mit chronischen Spannungskopfschmerzen, Belastungsintoleranz, Stimmungsschwankungen und Vergesslichkeit vor. Dem Vorschlag hinsichtlich der Neuropathie könne gefolgt werden, nicht jedoch demjenigen für das Long-Covid-Syndrom, da dies objektiv nicht ausreichend nachzuvollziehen sei.

Der Kläger hat dieses Angebot unter Verweis auf die GdB-Einschätzung des Sachverständigen nicht angenommen.

Das SG hat den Rechtsstreit daraufhin am 21. März 2024 erneut mit den Beteiligten erörtert. Der Kläger hat wiederum seine Erfahrungen und Beschwerden geschildert, hat klargestellt, dass sich die Klage auf die Verurteilung des Beklagten zur Feststellung eines GdB von 50 seit dem 6. April 2021 richte. Der Vorsitzende hat eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid angekündigt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Protokoll verwiesen (Bl. 153 f. SG-Akte).

Mit Gerichtsbescheid vom 25. März 2024 hat das SG den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 28. Juli 2021 und des Widerspruchsbescheids vom 5. Januar 2022 verurteilt, den Grad der Behinderung des Klägers mit 40 seit 6. April 2021 festzustellen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. In den Verhältnissen bei Erlass des letzten Bescheides über die Feststellung des GdB sei nur insoweit eine Änderung eingetreten, als der GdB auf 40 zu erhöhen sei. Dann ist ausgeführt, dass der GdB unter Berücksichtigung der (von dem SG zuvor dargelegten) Grundsätze "50" betrage. Die entzündlich-rheumatische Erkrankung des Klägers ziehe in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen und dem Versorgungsärztlichen Dienst einen (Teil-)GdB von 30 nach sich. Die funktionellen Auswirkungen des Klägers seien in der Mitte des Bewertungsrahmens für entzündlich-rheumatischen Krankheiten der Gelenke mit geringen Auswirkungen (leichtgradige Funktionseinbußen und Beschwerden, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität) zu verorten. Der Kläger leide ein- bis zweimal jährlich unter Schüben, die ungefähr vier Wochen andauerten und benötige eine Medikation. Angesichts der anfallfreien Zeiten lasse sich kein höherer GdB als 30 bilden, da der Durchschnittswert der Teilhabebeeinträchtigung maßgeblich sei. Die Polyneuropathie ziehe einen GdB von 20 nach sich; das Gericht schließe sich auch insoweit dem Sachverständigen und dem Versorgungsärztlichen Dienst an. Die Neuropathie führe zu einer leicht- bis mäßiggradigen Gangunsicherheit, einer Gleichgewichtsstörung und Feinmotorikstörungen. Die Erkrankung sei eher leichtgradig, so dass keine Tendenz in Richtung eines GdB von 30 bestehe. Ferner leide der Kläger unter einem Long-Covid-Syndrom, das allenfalls mit einem GdB von 20 zu bewerten sei. Dabei sei entscheidend auf die funktionellen Einschränkungen abzustellen. Beim Kläger habe diese Erkrankung - neben den bereits bewerteten Einschränkungen – eine Vergesslichkeit zur Folge. F1 habe die Belastungstoleranz mit schnellem Schwitzen, neu aufgetretene und erstmals in der Begutachtung genannte Kopfschmerzen berücksichtigt. Angesichts der nur leicht ausgeprägten Vergesslichkeit und des Umstands, dass die Kopfschmerzen jedenfalls erst zuletzt aufgetreten seien, was gegen eine große Häufigkeit spreche, lasse sich allenfalls ein GdB von 20 feststellen. Der Gesamt-GdB betrage 40. Der Teil-GdB von 30 für die entzündlich-rheumatische Erkrankung sei wegen der weiteren beiden Teil-GdB von 20 für die Wirbelsäule und der Schwerhörigkeit nur einmalig auf 40 zu erhöhen. Gegen eine zweimalige Erhöhung spreche, dass der Teil-GdB von 20 für das leichte Long-Covid-Syndrom nicht voll ausgefüllt sei und der GdB für die Neuropathie keine Tendenz in Richtung 30 aufweise. Hinzu komme, dass zwischen der Polyneuropathie und der rheumatoiden Arthritis erhebliche Überlappungen der funktionellen Auswirkungen bestünden. F1 habe die Einschränkungen in verschiedenen Bereichen als leicht bis mittelgradig beschrieben. Aus diesem Grund erscheine der von ihm gebildete Gesamt-GdB nicht schlüssig.

Der Kläger hat am 10. April 2024 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Das SG habe in dem Gerichtsbescheid auch ausgeführt, dass der GdB 50 betrage, was im Widerspruch zur Tenorierung stehe und das Gutachten von F1 nicht ausreichend berücksichtigt. Es könne nicht sein, dass man die Folgen der Covid Erkrankung, die unterschiedliche Bereiche betreffen könnten, aufspalte und indirekt durch die Negierung einer zweimaligen Erhöhung des GdB zu dem Ergebnis komme, dass die sich schon über Jahre hinziehende und auch zu einer erheblichen psychischen Beeinträchtigung führende Covid-Erkrankung mit einem geringeren GdB bewertet werde. Die psychische Beeinträchtigung und Belastung im Zusammenhang mit der Covid-Infektion sei durch den Gutachter völlig negiert worden. Man könne von ihm nicht erwarten, dass er sich wegen der psychischen Beeinträchtigungen in eine Behandlung begebe, da diese weder an den Erfahrungen noch an den Ängsten etwas ändern werde. Anderenfalls hätte ihm sein Hausarzt sicherlich schon etwas anders empfohlen. Das Gutachten sei insofern nicht plausibel, als sich mit den angewandten Untersuchungsmethoden eine Feinmotorikstörung kaum erkennen lasse. Gangunsicherheiten und Blindgang seien keine feinmotorischen Eigenschaften. Außerdem kritisiere der Gutachter bestimmte Entlassberichte, habe diese aber auch nicht im Gesamtkontext zu den anderen medizinischen Unterlagen ins Verhältnis gesetzt. Gegebenenfalls sollte ein ergänzendes Gutachten im Hinblick auf die Widersprüchlichkeit des Gutachtens von F1 eingeholt werden, der in Bezug auf Orthopädie oder Psychologie kein Fachmann sei, aber dennoch auf diesen Gebieten gutachterliche Aussagen getroffen habe. Erst recht sei er anscheinend kein Kenner der Long Covid-Erkrankungen. Dass er Angst habe, erneut an Corona zu erkranken und eine Zweitinfektion 2/2023 zum Glück blande verlaufen sei, Schlafstörungen und der soziale Rückzug wegen Corona sowie, dass er keinen Sport mehr betreiben könne, insbesondere auch nicht mehr Tischtennis wie früher, hätten Anlass für eine ergänzende psychiatrische Begutachtung geboten. Es werde daher angeregt, bezüglich der Long Covid-Erkrankung und der psychischen Beeinträchtigungen sei ein Gutachten einzuholen.

Der Kläger beantragt (teilweise sinngemäß),

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 25. März 2024 abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 28. Juli 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Januar 2022 zu verurteilen, bei ihm unter weiterer Abänderung des Bescheides vom 9. Februar 2015 einen Grad der Behinderung von 50 seit dem 6. April 2021 festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Entscheidung des SG entspreche dem nicht angenommenen Vergleichsangebot des Beklagten. Die Bewertung der entzündlich-rheumatischen Erkrankung der Gelenke sowie der Polyneuropathie werde nicht explizit durch den Bevollmächtigten angegriffen, sodass diese Teil-GdB-Werte nicht streitbefangen sein dürften. Im Rehabilitationsentlassungsbericht vom 30. März 2021 sei keine seelische Störung diagnostiziert worden, auch M1 habe keine Hinweise auf das Vorliegen von behandlungsbedürftigen seelischen Beeinträchtigungen gegeben. Dem Gutachten von F1 sei zu entnehmen, dass keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen vorlägen. Die Stimmung sei ausgeglichen, der Antrieb normal und der Affekt gut schwingungsfähig. Da keine spezielle ärztliche Behandlung der vom Kläger geltend gemachten seelischen Belastung vorliege, komme kein eigenständiger Teil-GdB dafür in Betracht, da die üblichen seelischen Begleiterscheinungen bereits in der GdB-Tabelle berücksichtigt seien. Die Angst erneut an Corona zu erkranken, könne nicht berücksichtigt werden, da zukünftige Gesundheitsstörungen nicht bei dem GdB zu bewerten seien. Die einmalige Angabe eines GdB von 50 in dem Gerichtsbescheid sei lediglich ein Tippfehler, da mehrmals ein GdB von 40 genannt sei.

Der Kläger hat zuletzt noch einen Diabetes geltend gemacht und hierzu den Entlassbericht des Diakonie-Klinikums H1 vom 15. Oktober 2024 über die stationäre Behandlung vom 9. bis 17. Oktober 202 nach notfallmäßiger Aufnahme wegen hyperglykämer Entgleisung eines dort erstdiagnostizierten Diabetes mellitus Typ II (HbA1c 14 % auf Aufnahme) vorgelegt. Nach dem körperlichen Untersuchungsbefund waren Wirbelsäule und Nierenlager beidseits nicht klopfschmerzhaft, es bestanden keine peripheren Ödeme. Die Sensibilität der Füße sei aufgrund bekannter Polyneuropathie bereits eingeschränkt. Die Extremitäten seien aktiv und passiv frei beweglich. Der Kläger sei orientierend neurologisch unauffällig, aber in reduziertem Allgemein- und adipösem Ernährungszustand. Es seien eine orale Medikation sowie eine vorübergehende Insulinbehandlung eingesetzt worden. Im Verlauf sei es zu einer deutlichen Besserung der Blutzuckerwerte gekommen; der Kläger habe mit einer oralen Medikation und Toujeo [ein lang wirkendes (Basal-)Insulin-Analogon] in das ambulante Umfeld entlassen werden können.

Daraufhin ist noch eine sachverständige Zeugenaussage bei dem Facharzt F2 – Diabetologische Schwerpunktpraxis – eingeholt worden. Dieser hat mitgeteilt, dass aufgrund der massiven Entgleisung des Diabetes im Oktober 2024 eine intensivierte Insulintherapie und zuletzt eine basalinsulinunterstützte orale Therapie erfolgt seien. Nachdem sich die Werte sehr gut hätten einstellen lassen, habe er probatorisch Insulin und Empagliflozin ausgesetzt, mit alleiniger Therapie mit Metformin und Sitagliptin die weitere Entwicklung abgewartet werden sollen. Es bleibe also offen, ob er dauerhaft Insulin brauche oder nicht. Unter Insulintherapie könnten natürlich Unterzuckerungen auftreten. Insulin werde wegen Entgleisungsgefahr wie bei der Erstdiagnose aber mit allergrößter Wahrscheinlichkeit wieder nötig, sobald die nächste Prednisolon-Stoßtherapie aufgrund der rheumatoiden Arthritis wieder erforderlich werde. Eine Hypoglykämie sei unter Insulin möglich, unter oralen Antidiabetika weniger wahrscheinlich, aber auch möglich. Eine Blutzucker-Selbstkontrolle täglich sei erst nötig, sobald er Insulin spritze. Der Kläger sei aber durch das Gesamtbild seiner Erkrankungen, von denen der Diabetes nur einen Teilaspekt abbilde, ganz erheblich in seiner Lebensführung beeinträchtigt, so hinsichtlich Arbeitsfähigkeit, Beweglichkeit, körperlicher und seelischer Belastbarkeit (bei 44 Tagen im Koma und Todesnähe), chronischen Schmerzen mit wechselnder Intensität und rezidivierenden Prednisolontherapie mitsamt ihren Nebenwirkungen und dann vermutlich intermittierender intensivierter Insulintherapie. Nach beigefügtem Arztbrief vom 28. Januar 2025 sei der Zucker super, der HbAlc auf 5,8% gesunken. Das Gewicht betrage 104,2 kg (BMI 34,8) und der Blutdruck 124/84 mmHg. Die Blutzuckermessung dürfe er auf ein Tagesprofil in der Woche reduzieren. Metformin und Sitagliptin seien weiter einzunehmen, Jardiance sei am 28. Januar 2025 abzusetzen.

Der Kläger hat auf entsprechende Nachfragen noch mitgeteilt, dass aktuell (Februar 2025) kein Insulin mehr gespritzt werden müsse und dass eine Umstellung auf Tabletten erfolgt sei. Er hat hierzu seinen Medikationsplan vom 18. Oktober 2024 vorgelegt (Bl. 105 der Senatsakte). Der Berichterstatter hat darauf hingewiesen, dass die Diabetesmedikation danach seit Ende Januar 2025 nur aus Sitagliptin und Metformin bestehe und dass diese Therapie nicht zu Hypoglykämien führen dürfte.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.


Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht (§ 151 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 SGG), ist statthaft (§§ 143, 144 SGG) und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet.

Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist der Gerichtsbescheid vom 25. März 2024, soweit das SG damit die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) auf Feststellung eines höheren GdB als 40 unter weiterer Abänderung des Bescheides vom 28. Juli 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides (§ 95 SGG) vom 5. Januar 2022 sowie unter teilweiser weiterer Rücknahme des Bescheides vom 9. Februar 2019 abgewiesen hat. Da der Beklagte seinerseits weder Berufung noch Anschlussberufung eingelegt hat, ist der Gerichtsbescheid hinsichtlich der Verurteilung des Beklagten zur Feststellung eines GdB von 40 rechtskräftig geworden. Soweit das SG nur von einem GdB von 40 ausgegangen ist, handelt es sich um keine Unrichtigkeit des Tenors, denn bei der Erwähnung eines GdB von 50 in den Entscheidungsgründen handelt es sich offensichtlich nur um einen Schreibfehler.

Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei dieser kombinierten Klageart grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen bzw. bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung dieser Zeitpunkt (vgl. BSG, Urteil vom 2. September 2009 – B 6 KA 34/08 –, juris, Rz. 26; BSG, Beschluss vom 9. Dezember 2019 – B 9 SB 48/19 B – juris, Rz. 8 m.w.N.; Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt SGG/Keller, 14. Aufl. 2023, § 54 Rz. 34).

Die Unbegründetheit der Berufung folgt aus der Unbegründetheit der Klage in dem noch streitgegenständlichen Umfang (vgl. oben), weil der Bescheid vom 28. Juli 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Januar 2022 insoweit rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Das SG hat die Klage daher im Übrigen zu Recht abgewiesen.

Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides ist § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten der Betroffenen erfolgt (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X). Dabei liegt eine wesentliche Änderung vor, soweit der Verwaltungsakt nach den nunmehr eingetretenen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen nicht mehr so erlassen werden dürfte, wie er ergangen war. Die Änderung muss sich nach dem zugrundeliegenden materiellen Recht auf den Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes auswirken. Das ist bei einer tatsächlichen Änderung nur dann der Fall, wenn diese so erheblich ist, dass sie rechtlich zu einer anderen Bewertung führt. Von einer wesentlichen Änderung im Gesundheitszustand ist auszugehen, wenn diese einen um wenigstens 10 veränderten Gesamt-GdB rechtfertigt (vgl. BSG, Urteil vom 11. November 2004 – B 9 SB 1/03 R –, juris, Rz. 12). Im Falle einer solchen Änderung ist der Verwaltungsakt – teilweise – aufzuheben und durch die zutreffende Bewertung zu ersetzen (vgl. BSG, Urteil vom 22. Oktober 1986 – 9a RVs 55/85 –, juris, Rz. 11 m. w. N.). Die Feststellung einer wesentlichen Änderung setzt einen Vergleich der Sach- und Rechtslage bei Erlass des – teilweise – aufzuhebenden Verwaltungsaktes und zum Zeitpunkt der Überprüfung voraus (vgl. BSG, Urteil vom 2. Dezember 2010 – B 9 V 2/10 R –, SozR 4-3100 § 35 Nr. 5, Rz. 38 m. w. N.).

Diese Voraussetzungen sind zur Überzeugung des Senats nicht erfüllt, da über einen GdB von 40 hinaus keine weitere wesentliche Änderung gegenüber dem maßgebenden Vergleichsbescheid vom 9. Februar 2019 objektiviert ist, mit dem ein GdB von 30 festgestellt worden war.

Der Anspruch richtet sich nach § 152 Abs. 1 und 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Danach stellen auf Antrag des Menschen mit Behinderung die für die Durchführung des Vierzehntes Buches zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den GdB zum Zeitpunkt der Antragstellung fest (§ 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Auf Antrag kann festgestellt werden, dass ein GdB bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen hat, wenn dafür ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht wird (§ 152 Abs. 1 Satz 2 SGB IX). Menschen mit Behinderungen sind nach § 2 Abs. 1 Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können (Satz 1). Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht (Satz 2). Menschen sind im Sinne des Teils 3 des SGB IX schwerbehindert, wenn bei ihnen ein GdB von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 SGB IX rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben. Die Auswirkungen der Behinderung auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als GdB nach Zehnergraden abgestuft festgestellt (§ 152 Abs. 1 Satz 4 SGB IX). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze aufzustellen, die für die Bewertung des GdB maßgebend sind, die nach Bundesrecht im Schwerbehindertenausweis einzutragen sind (§ 153 Abs. 2 SGB IX). Nachdem noch keine Verordnung nach § 153 Abs. 2 SGB IX erlassen ist, gelten die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 BVG und der aufgrund des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Rechtsverordnungen, somit die am 1. Januar 2009 in Kraft getretene Verordnung zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 BVG (Versorgungsmedizin-Verordnung – VersMedV) vom 10. Dezember 2008 (BGBl I S. 2412), entsprechend (§ 241 Abs. 5 SGB IX). Die zugleich in Kraft getretene, auf der Grundlage des aktuellen Standes der medizinischen Wissenschaft unter Anwendung der Grundsätze der evidenzbasierten Medizin erstellte und fortentwickelte Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" (VG) zu § 2 VersMedV ist an die Stelle der bis zum 31. Dezember 2008 heranzuziehenden "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im Sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" (AHP) getreten. In den VG wird der medizinische Kenntnisstand für die Beurteilung von Behinderungen wiedergegeben (BSG, Urteil vom 1. September 1999 – B 9 V 25/98 R –, juris, Rz. 14 f.). Hierdurch wird eine für den Menschen mit Behinderung nachvollziehbare, dem medizinischen Kenntnisstand entsprechende Festsetzung des GdB ermöglicht.

Allgemein gilt, dass der GdB auf alle Gesundheitsstörungen, unabhängig ihrer Ursache, final bezogen ist. Der GdB ist ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens. Ein GdB setzt stets eine Regelwidrigkeit gegenüber dem für das Lebensalter typischen Zustand voraus. Dies ist insbesondere bei Kindern und älteren Menschen zu beachten. Physiologische Veränderungen im Alter sind bei der Beurteilung des GdB nicht zu berücksichtigen. Als solche Veränderungen sind die körperlichen und psychischen Leistungseinschränkungen anzusehen, die sich im Alter regelhaft entwickeln, also für das Alter nach ihrer Art und ihrem Umfang typisch sind. Demgegenüber sind pathologische Veränderungen, also Gesundheitsstörungen, die nicht regelmäßig und nicht nur im Alter beobachtet werden können, bei der Beurteilung des GdB auch dann zu berücksichtigen, wenn sie erstmalig im höheren Alter auftreten oder als "Alterskrankheiten" (etwa "Altersdiabetes" oder "Altersstar") bezeichnet werden (VG, Teil A, Nr. 2 c). Erfasst werden die Auswirkungen in allen Lebensbereichen und nicht nur die Einschränkungen im allgemeinen Erwerbsleben. Da der GdB seiner Natur nach nur annähernd bestimmt werden kann, sind beim GdB nur Zehnerwerte anzugeben. Dabei sollen im Allgemeinen Funktionssysteme zusammenfassend beurteilt werden (VG, Teil A, Nr. 2 e). Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, so wird nach § 152 Abs. 3 Satz 1 SGB IX der GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt. Bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen sind zwar zunächst Teil-GdB anzugeben; bei der Ermittlung des Gesamt-GdB durch alle Funktionsbeeinträchtigungen dürfen jedoch die einzelnen Werte nicht addiert werden. Auch andere Rechenmethoden sind für die Bildung eines Gesamt-GdB ungeeignet. Bei der Beurteilung des Gesamt-GdB ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Teil-GdB bedingt und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB 10 oder 20 oder mehr Punkte hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden. Die Beziehungen der Funktionsbeeinträchtigungen zueinander können unterschiedlich sein. Die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen können voneinander unabhängig sein und damit ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen. Eine Funktionsbeeinträchtigung kann sich auf eine andere besonders nachteilig auswirken, vor allem dann, wenn Funktionsbeeinträchtigungen paarige Gliedmaßen oder Organe betreffen. Funktionsbeeinträchtigungen können sich überschneiden. Eine hinzutretende Gesundheitsstörung muss die Auswirkung einer Funktionsbeeinträchtigung aber nicht zwingend verstärken. Von Ausnahmefällen abgesehen, führen leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung. Dies gilt auch dann, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen.

Der Gesamt-GdB ist nicht nach starren Beweisregeln, sondern aufgrund richterlicher Erfahrung, gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Sachverständigengutachten, in freier richterlicher Beweiswürdigung festzulegen (vgl. BSG, Urteil vom 11. November 2004 – B 9 SB 1/03 R –, juris, Rz. 17 m. w. N.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die auf der ersten Prüfungsstufe zu ermittelnden nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen und die sich daraus abzuleitenden Teilhabebeeinträchtigungen ausschließlich auf der Grundlage ärztlichen Fachwissens festzustellen sind. Bei den auf zweiter und dritter Stufe festzustellenden Teil- und Gesamt-GdB sind über die medizinisch zu beurteilenden Verhältnisse hinaus weitere Umstände auf gesamtgesellschaftlichem Gebiet zu berücksichtigen (vgl. BSG, Beschluss vom 9. Dezember 2010 – B 9 SB 35/10 B –, juris, Rz. 5).

Eine rechtsverbindliche Entscheidung nach § 152 Abs. 1 Satz 1 SGB IX umfasst nur die Feststellung einer unbenannten Behinderung und des Gesamt-GdB. Die dieser Feststellung im Einzelfall zugrundeliegenden Gesundheitsstörungen, die daraus folgenden Funktionsbeeinträchtigungen und ihre Auswirkungen dienen lediglich der Begründung des Verwaltungsaktes und werden nicht bindend festgestellt (vgl. BSG, Urteil vom 24. Juni 1998 – B 9 SB 17/97 R –, juris, Rz. 24). Der Teil-GdB ist somit keiner eigenen Feststellung zugänglich. Er erscheint nicht im Verfügungssatz des Verwaltungsaktes und ist nicht isoliert anfechtbar. Es ist somit auch nicht entscheidungserheblich, ob von Seiten des Beklagten oder der Vorinstanz Teil-GdB-Werte in anderer Höhe als im Berufungsverfahren vergeben worden sind, wenn der Gesamt-GdB hierdurch nicht beeinflusst wird. Das Schwerbehindertenrecht kennt nur einen Gesamtzustand der Behinderung, den gegebenenfalls mehrere Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit bestimmen (vgl. BSG, Beschluss vom 1. Juni 2015 – B 9 SB 10/15 B –, juris, Rz. 15).

In Anwendung dieser durch den Gesetz- und Verordnungsgeber vorgegebenen Grundsätze sowie unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung steht zur Überzeugung des Senats fest, dass keine funktionellen Beeinträchtigungen bei dem Kläger objektiviert sind, die im Zeitraum seit der Antragstellung am 6. April 2021 einen höheren GdB als 40 – und damit den geforderten GdB von 50 – begründen können. Der Senat stützt sich dabei auf die auf die von dem SG eingeholten Aussagen der sachverständigen Zeugen und das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen F1 sowie ergänzend auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen, die er im Wege des Urkundsbeweises verwertet (§ 118 Abs. 1 SGG i. V. m. §§ 415 ff. Zivilprozessordnung [ZPO]).

Davon ausgehend steht im Vordergrund der Beschwerden des Klägers die rheumatoide Arthritis, die mit einem Teil-GdB von 30 zu bewerten ist. Diese Erkrankung tritt ein- bis zweimal pro Jahr in Schüben für etwa vier Wochen auf und ist mit Schmerzen an verschiedenen Gelenken verbunden, sie wird medikamentös immunsuppressiv mit Leflunomid und Prednisolon behandelt. Bei solchen entzündlich-rheumatischen Krankheiten sind nach den VG, Teil B, Nr. 18.1 neben den strukturellen und funktionellen Einbußen auch die Aktivität mit ihren Auswirkungen auf den Allgemeinzustand und die Beteiligung weiterer Organe zu berücksichtigen. Entzündlich-rheumatische Krankheiten (z. B. Bechterew-Krankheit) sind nach den VG, Teil B, Nr. 18.2.1 bei geringen Auswirkungen (leichtgradige Funktionseinbußen und Beschwerden, je nach Art und Umfang des Gelenkbefalls, geringe Krankheitsaktivität) mit einem GdB von 20 bis 40, erst bei solchen mittelgradiger Ausprägung (dauernde erhebliche Funktionseinbußen und Beschwerden, therapeutisch schwer beeinflussbare Krankheitsaktivität) ist ein GdB von 50 bis 70 gerechtfertigt. Maßgeblich sind demnach die aus der entzündlich-rheumatischen Erkrankung resultierenden Funktionseinschränkungen, die sich vorrangig in der Limitierung der Beweglichkeit zeigen (vgl. Senatsurteil vom 10. August 2023 – L 6 SB 1549/21 –, juris, Rz. 80). Ausgehend hiervon ist im Hinblick auf das nur episodenhafte Auftreten der Erkrankung, das geringe "durchschnittliche" Ausmaß der Beeinträchtigung (vgl. VG, Teil B, Nr. 2 f) ohne weitere Folgen für den Allgemeinzustand oder andere Organe insgesamt noch geringen Auswirkungen auszugehen, so dass der von dem versorgungsärztlichen Dienst und in Übereinstimmung damit von dem SG angenommene Teil-GdB von 30 ausreichend ist. Dazu passend hat der Kläger zuletzt bei der Begutachtung kaum noch Beschwerden wegen des Rheumas berichtet, so dass die vorgenommene Bewertung von dem Sachverständigen, der ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass es sich um eine für ihn fachfremde Einschätzung handelt, geteilt worden ist, dies auch in Übereinstimmung mit dem behandelnden M1.

Für den Kläger steht indessen im Vordergrund seine Covid-19-Erkrankung. Er begehrt im Grunde, die Folgen dieser 2020 ohne Zweifel dramatisch verlaufenden Infektion und alle damit im Zusammenhang stehenden Funktionseinschränkungen gesondert und wie die Folgen einer Krebserkrankung in einem System zu berücksichtigen, da diese andernfalls aufgesplittert und im Ergebnis negiert würden. Das ist aber nach dem Bewertungssystem der VG ausgeschlossen, sondern die Berücksichtigung nach Funktionssystemen ist in den VG grundsätzlich vorgegeben. Soweit der Sachverständige ein leichtes Long-Covid-Syndrom als solches mit einem weiteren Teil-GdB von 20 bewerten möchte, vermochte sich der Senat dem daher nicht anzuschließen. Denn die nach seinem Gutachten möglichen Funktionsbeeinträchtigungen (Fatigue, schnelle Erschöpfung, geringe physische Belastbarkeit, Stimmungsschwankungen, kognitive Einschränkungen, Muskel- und Gliederschmerzen sowie Kopfschmerzen) sind entsprechend den tatsächlichen Auswirkungen in den betroffenen Funktionssystemen zu berücksichtigen. Das ergibt sich schon aus VG, Teil B, Nr. 1 b, wonach Gesundheitsstörungen, die in der Tabelle nicht aufgeführt sind, in Analogie zu vergleichbaren Gesundheitsstörungen zu beurteilen sind.

Die nach der Coronainfektion verbliebenen Folgen sind die mit der critical-illness-Neuropathie verbundenen Funktionseinschränkungen, die insgesamt nicht schwer und nach den schlüssigen Feststellungen des Sachverständigen F1 im Funktionssystem "Gehirn einschließlich Psyche" (vgl. VG, Teil A, Nr. 2 Buchst. e) bzw. einschließlich des Nervensystems (vgl. VG, Teil B, Nr. 3) mit einem Teil-GdB von 20 zu bewerten sind.

Die bereits von dem SRH Gesundheitszentrum diagnostizierte Erkrankung führt hauptsächlich zu Nervenbeschwerden, nämlich einer Abschwächung der Muskeleigenreflexe, Missempfindungen der Hände und Füße bzw. Unterschenkel sowie neuropathischen Schmerzen der Finger 4 und 5 wie Fußsohlen. Im Zusammenhang mit dieser Neuropathie, also einer Erkrankung des Nervensystems, besteht daneben eine leichte Gleichgewichtsstörung, die sich nach den Angaben des Klägers beim Gehen auf unebenem Gelände oder nachts im Dunkeln bemerkbar macht. Trotz der leichten Gangataxie besteht aber noch ein ausreichend flüssiges Gangbild, was sich mit der selbst berichteten möglichen Gehstrecke von 6 km wie den Gehunsicherheiten nur auf unebenem Gelände oder bei Dunkelheit vereinbaren lässt. Aus dem Bericht des SRH Gesundheitszentrums über die Rehabilitationsmaßnahme Phase D im März 2021 ergibt sich im Übrigen, dass die Gehstrecke bereits dort 30 Minuten ohne Pause betrug und dass der Kläger auf unebenem Grund ohne Gehhilfe gehen konnte.

Die von M1 angegebene leichte Einschränkung der Feinmotorik der Finger, von welcher der Kläger anamnestisch auch F1 berichtete, konnte indessen von dem Sachverständigen nicht objektiviert werden. Soweit der Kläger mit seiner Berufung einwendet, dass mit den angewandten Untersuchungsmethoden eine Feinmotorikstörung kaum erkennbar sei, fehlt ihm dafür die erforderliche medizinische Sachkunde. Dessen ungeachtet hat er selbst berichtet, dass ihm etwa das Schneiden des Gemüses für das Abendessen – also eine durchaus feinmotorisch fordernde Tätigkeit – keine Schwierigkeiten bereitet. Das spricht jedenfalls gegen eine relevante Störung der Feinmotorik.

Nach den Vorgaben der VG, Teil B, Nr. 3.11 für Polyneuropathien und unter Berücksichtigung der anderweitigen Vorgaben bei Gleichgewichtsstörungen (in dem hier nach dem Gutachten nicht gegebenen Zusammenhang mit dem Funktionssystem "Ohren") in den VG, Teil B, Nr. 5.3 beträgt der GdB entsprechend dem Vorschlag des gerichtlichen Sachverständigen nicht mehr als 20. Die VG sehen in Teil B, Nr. 3.11 insoweit vor, dass sich bei den Polyneuropathien die Funktionsbeeinträchtigungen aufgrund motorischer Ausfälle (mit Muskelatrophien), sensibler Störungen oder Kombinationen von beiden ergeben. Der GdB motorischer Ausfälle ist in Analogie zu den peripheren Nervenschäden einzuschätzen. Bei den sensiblen Störungen und Schmerzen ist zu berücksichtigen, dass schon leichte Störungen zu Beeinträchtigungen – z.B. bei Feinbewegungen – führen können.

Nach fachkundiger Einschätzung des Sachverständigen handelt es sich um eine nur leicht- bis mittelgradige Neuropathie. Angesichts der fehlenden Paresen wie Muskelatrophien hat er eine schwerere Ausprägung der Erkrankung ausdrücklich verneint, was für den Senat auch im Hinblick auf den festgestellten ungestörten Muskeltonus nachvollziehbar ist. Folglich fehlt es an motorischen Ausfällen mit Muskelatrophien, sondern es liegen nur sensible Störungen vor. Eine Störung der Feinbewegungen hat der Sachverständige nicht feststellen können. Im Hinblick auf die berichtete Gangunsicherheit lässt sich den Vorgaben in den VG, Teil B, Nr. 5.3 entnehmen, dass geringe Schwindelerscheinungen (Schwanken) bei höheren Belastungen wie Gehen im Dunkeln einen GdB von 0 bis 10 begründen können. Der Senat schließt sich daher dem Bewertungsvorschlag des Sachverständigen an, die ebenfalls in Übereinstimmung mit der des M1 steht, so dass nur ein Teil-GdB als 20 anzusetzen ist.

Dieser erhöht sich nicht infolge einer psychischen Erkrankung, denn in der Zusammenfassung kann keine psychische Diagnose gestellt werden. Der Sachverständigen F1 hat nämlich insoweit einen unauffälligen psychischen Befund bei dysphorer Stimmungslage ohne Erfüllung der formalen Kriterien für eine Depression bei aktuell ausgeglichener Stimmung, normalem Antrieb, gut schwingungsfähigem Affekt, dem Fehlen einer Freudlosigkeit, weiteren sozialen Kontakten, der Durchführung von Urlauben und seiner Arbeit erhoben. Als Neurologe ist F1 durchaus in der Lage einen einfachen psychischen Befund zu erheben, zumal gegen die Befunderhebung als solche nichts Tragendes eingewandt worden ist. Eine fachpsychiatrische oder psychologische Untersuchung oder Behandlung ist von dem Kläger schon gar nicht angestrebt worden, was ebenso gegen einen relevanten Leidensdruck spricht und die Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzung unterstreicht. Soweit dieser behauptet, dass sein Hausarzt sicherlich schon etwas anders empfohlen hätte, wenn eine Behandlung etwas an den gemachten Erfahrungen oder an den Ängsten ändern könne, hat dies keinen Einfluss. Dass der Kläger an der nachvollziehbaren Angst leidet, erneut an Corona zu erkranken, begründet keine Erforderlichkeit einer psychiatrischen Begutachtung, denn solche Sorgen haben primär nichts Pathologisches, sondern entsprechen einer Lernerfahrung (vgl. Senatsurteil vom 13. März 2025 – L 6 VG 3613/23 –, juris, Rz. 82). Die weiter berichteten Schlafstörungen und der soziale Rückzug wegen Corona sind noch nicht einmal behandlungsbedürftig.

Die berichtete (leichte) Vergesslichkeit bei kleinen Dingen ist nach sachverständiger Einschätzung diskreter Art und im geschilderten Ausmaß durchaus alltäglicher Natur. Das gilt umso mehr, als der Kläger selbst betont hat, dass sein Gedächtnis gut ist, folgerichtig hat F1 keine Anzeichen eines dementiellen Prozesses gesehen. Die von dem Sachverständigen weiter angeführten Stimmungsschwankungen liegen nicht in einem Ausmaß vor, das über alltägliche und damit offensichtlich nicht krankheitswertige Vorgänge hinausgeht, zumal er weiterhin in Vollzeit ohne Ausfallzeiten berufstätig sein kann.

Der Kläger leidet neu unter leichten chronischen Spannungskopfschmerzen, die für sich genommen mit einem Teil-GdB von 10 zu berücksichtigten sind. Für die Bewertung der Kopfschmerzsymptomatik ist eine Orientierung an den Vorgaben für die Bewertung der echten Migräne (VG, Teil B, Nr. 2.3) angezeigt (VG, Teil B, Nr. 1, b, vgl. Senatsurteil vom 25. Mai 2023 – L 6 SB 1157/21 –, juris, Rz. 85). Danach ist die Migräne je nach Häufigkeit und Dauer der Anfälle und Ausprägung der Begleiterscheinungen zu bewerten; bei einer leichten Verlaufsform (Anfälle durchschnittlich einmal monatlich) beträgt der GdB 0 bis 10. Erst bei mittelgradiger Verlaufsform mit häufigeren, jeweils einen oder mehrere Tage anhaltenden Anfällen ist ein GdB von 20 bis 40 vorgesehen. Da bei chronischen Kopfschmerzen eine Analogie zu den Vorgaben zur Anfallshäufigkeit offensichtlich nicht möglich ist, ist auf die Ausprägung der Schmerzen wie auch ihrer Begleiterscheinungen abzustellen. Im Hinblick auf die sachverständig beurteilte leichte Ausprägung der Kopfschmerzen wie das von ihm berichtete Fehlen von Begleitsymptomen wie Sehstörungen oder Übelkeit, nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass eine fachärztliche Behandlung nicht erfolgt, beträgt der GdB nicht mehr als 10.

Auch angesichts der guten Tagesstruktur mit Erfüllen und Wahren alltäglicher Pflichten und Aufgaben wie regelmäßiges Aufstehen, dem Wahren der persönlichen Hygiene, dem teilweise eigenem Zubereiten von Mahlzeiten, dem Benutzen des Pkw, der Erfüllung von Freizeitaktivitäten wie Spaziergänge, Grillen, der Planung von Urlauben (Griechenland in diesem Jahr) wie dem Nachgehen einer täglichen Arbeit in Vollzeit ist der Kläger weder psychisch noch durch die beklagten Kopfschmerzen nennenswert eingeschränkt.

Im Funktionssystem "Rumpf" ist ein weiterer Teil-GdB von maximal 10 gegeben. Der 2014 beschriebene Bandscheibenvorfall im Bereich L5/S1 (Befundschein T1) führt aktuell nur noch zu rezidivierenden belastungsabhängigen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in die Beine bei altersentsprechender Beweglichkeit der Wirbelsäule ohne Kontrakturen oder Skoliose wie die freie Beweglichkeit der HWS. Dazu passend sind keine Muskelatrophien feststellbar, was auf eine tatsächliche Beweglichkeit hindeutet. Eine fachorthopädische Behandlung findet deswegen nicht statt, so dass keine pathologischen Befunde oder Funktionseinschränkungen gesichert sind. Nach alledem liegen allenfalls Wirbelsäulenschäden mit geringen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt vor, die nach den VG, Teil B, Nr. 18.9 mit einem GdB von 10 zu bewerten sind.

Im Funktionssystem "Beine" sind nur Senk-Plattfüße zu verzeichnen, damit eine Fußdeformität, die angesichts der berichteten Gehstrecke ohne wesentliche statische Auswirkungen ist, sowie einer Beinverkürzung rechts um 2 cm, was sich aus dem Befundschein von T1 ergibt. Ein GdB von mindestens 10 resultiert hieraus nach den Vorgaben in den VG, Teil B, Nr. 18.14 nicht, zumal nach den Angaben von Z1 eine letztmalige Vorstellung wegen rechtsseitigen Fußbelastungsschmerzen dort im Dezember 2019 erfolgt war.

Für das Funktionssystem "Herz und Kreislauf" ist kein GdB von mindestens 10 gerechtfertigt. Soweit der M1 eine Einschränkung der Herzleistung angenommen hat, kann alleine aus der (fortgeführten) Behandlung mit dem Medikament Eplerenon schon nicht auf eine relevante Herzinsuffizienz und erst recht nicht auf deren besondere Ausprägung geschlossen werden. Der von ihm geschätzte Teil-GdB von 20 bis 40 entbehrt damit jeder Grundlage. Auch den Klinik- und Rehabilitationsberichten lässt sich kein Hinweis auf eine relevante Herzinsuffizienz oder eine Schädigung des Herzens entnehmen. Der Sachverständige hat im orientierenden internistischen Befund keine Auffälligkeiten bei der Auskultation des Herzens feststellen können, wozu er aufgrund seiner allgemeinen medizinischen Ausbildung ebenfalls in der Lage ist. Eine kardiologische Behandlung findet nicht statt, was gegen ein relevantes Herzleiden spricht. Daneben besteht eine medikamentös eingestellte arterielle Hypertonie, die nach den VG, Teil B, Nr. 9.3 in leichter Form mit keiner Leistungsbeeinträchtigung, ohne Organbeteiligung und ohne einen diastolischen Blutdruck von mehr als 100 mmHg trotz Behandlung keinen GdB von mindestens 10 rechtfertigt. Der Blutdruck ist sowohl im SRH Gesundheitszentrum als auch von F2 in normalem Bereich gemessen worden. Der von dem Hausarzt hervorgehobene Umstand, dass eine Einnahme einer Mehrfach-Kombination von verschiedenen Antihypertensiva erfolgt, um den Blutdruck einzustellen, rechtfertigt daher keinen höheren GdB.

Im Funktionssystem "Verdauung" begründet der Verlust der Gallenblase nach den VG, Teil B, Nr. 10.3.5 ohne wesentliche Störungen einen GdB von 0.

Das gilt auch für das Funktionssystem "Innere Sekretion und Stoffwechsel", für das sich kein GdB von mindestens 10 ergibt. Die erhebliche Adipositas mit einem BMI von 34,8 begründet ebenso wie eine Fettstoffwechselkrankheit nach den VG, Teil B, Nr. 15.3 für sich genommen keinen GdB.

Der erstmals im Oktober 2024 und damit im Laufe des Berufungsverfahrens diagnostizierte Diabetes mellitus ist ebenfalls nicht GdB-relevant. Nach den VG, Teil B, Nr. 15.1 erleiden die an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie regelhaft keine Hypoglykämie auslösen kann und die somit in der Lebensführung kaum beeinträchtigt sind, durch den Therapieaufwand keine Teilhabebeeinträchtigung, die die Feststellung eines GdB rechtfertigt, dieser beträgt 0. Nur wenn die Therapie eine Hypoglykämie auslösen kann und die Erkrankung zu Einschnitten in der Lebensführung führt, besteht eine signifikante Teilhabebeeinträchtigung, der GdB beträgt in diesem Fall 20. Ausgehend hiervon erfolgt bei dem Kläger keine über mindestens sechs Monate andauernde (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX; VG, Teil B, Nr. 2 f) Therapie, die eine Hypoglykämie auslösen könnte. Die vorübergehende Gabe von Insulin erfolgte lediglich infolge des bis Oktober 2024 unerkannten und daher zunächst völlig entgleisten Diabetes. Die fortlaufende Diabetesmedikation besteht seit Ende Januar 2025 aus Sitagliptin und Metformin. Diese Therapie kann nicht zu Hypoglykämien führen (vgl. https://www.gelbe-liste.de/wirkstoffe/Sitagliptin_49756), worauf der Senat bereits hingewiesen hat. Der Umstand, dass der Kläger bei künftigen Schüben der Arthritis wegen der dann erforderlichen weiteren Gabe von Immunsuppressiva möglicherweise auf eine intermittierende intensivierte Insulintherapie angewiesen sein kann, wie F2 ausgeführt hat, ist aktuell nur spekulativ und begründet keinen GdB, da in der Zukunft zu erwartende Gesundheitsstörungen für den GdB nicht zu berücksichtigen sind (vgl. VG, Teil A, Nr. 2 h).

Ausgehend von dem Teil-GdB von 30 für die Arthritis erhöht sich der Gesamt-GdB durch das Hinzutreten der mit einem Teil-GdB von 20 bewerteten Neuropathie auf 40. Die weiteren leichten Gesundheitsstörungen mit einem Teil-GdB von jeweils 10 erhöhen den GdB nicht weiter. Ein Gesamt-GdB von 50 wie vom Sachverständigen befürwortet wird daher auch zur Überzeugung des Senats nicht erreicht.

Der Senat sah sich nicht zu einer weiteren Ermittlung des Sachverhalts gedrängt, da die vorliegenden Unterlagen und die durchgeführten Ermittlungen eine ausreichende Beurteilung des Sachverhalts ermöglicht haben. Der fachkundig vertretene Kläger hat sich zudem vorbehaltlos mit einer Entscheidung des Senats nach § 124 Abs. 2 SGG einverstanden erklärt und hat damit keine entsprechende Beweisanregung mehr aufrechterhalten (vgl. BSG, Beschluss vom 1. September 1999 – B 9 V 42/99 B –, juris, Rz. 5).

Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben und war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

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